§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Kanu-Club Konstanz e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Kanu-Club Konstanz e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.
§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des Kanu-Club Konstanz e.V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung im Kanu-Sport
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z. B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o. ä.)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.
§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- der Vereinsjugendausschuss
- die Vereinsjugendversammlung.
§ 5 Vereinsjugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des Kanu-Club Konstanz e. V. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 9. Lebensjahr. Aufgaben Die Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u. a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Jugendleiters und der übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jungendleiter einberufen werden. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen stattfinden. Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Vereinsjugendausschuss
Der Vereinsjugendausschuss besteht aus Jugendleiter/in, Stellvertreter/in, Jugendkassen- wart/in, 1 Beisitzer/in.
Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er/sie ist Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.
Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung für 1 Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzung des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf der Hälfte des Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen
.Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereines. Es entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugend Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 7 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen, z. B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z. B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.
§ 8 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 9 Gültigkeit, Änderungen der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Jahreshauptversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Jahreshauptversammlung.