Vereinssatzung

Satzung des Kanu–Club Konstanz e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der am 01. Juni 1932 gegründete Verein führt den Namen „Kanu–Club Konstanz e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz am Bodensee und ist im Registergericht Freiburg im Breisgau eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen im Kanusport durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung jugendlicher Mitglieder sowie des Umweltschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Kanusports und ergänzender Sportarten. Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck ein Gelände mit Bootshaus und hält Trainings– und Übungsstunden ab.

(2) Der Verein ist Mitglied des „Deutschen Kanu–Verband“ (DKV) und dessen Landesvertretung „Kanu–Verband Baden–Württemberg“ (Kanu BW) sowie dem „Bodensee–Kau–Ring“ (BKR) und dem Badischen Sportbund (BSB) Freiburg. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Kanu–Club Konstanz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Badischen Sportbund und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) erhalten. In begründeten Einzelfällen ist ferner die Zahlung von Vergütungen auf Grundlage eines Dienstvertrages möglich.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedsarten, Aufnahme

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstandsteams zum Aufnahmeantrag. Es besteht kein Aufnahmeanspruch und kein Beschwerderecht. Die Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.

(2) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung durch den gesetzlichen Vertreter.

(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Kanusport erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandsteams. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt eine Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Beiträge, Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Vereinsbeitrages (Mitgliedsbeitrag) verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge ist in der Beitragsordnung festgeschrieben. Diese beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandsteams mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Vereinsmitglieder können im Rahmen ihrer Beitragsleistung vom Verein zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von „Arbeitsstunden“ verpflichtet werden. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.

(3) Das Vorstandsteam ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Drittel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Nähere Regelungen hierzu können in der Beitragsordnung festgeschrieben werden.

(4) Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Vereinsmitgliedes verpflichtet sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

(5) Das Vorstandsteam ist bei Vorliegen von begründeten Einzelfällen berechtigt, Mitgliedsbeiträge einmalig gegen Arbeitsleistungen zu reduzieren oder zu erlassen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(7) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Nutzung kann von erfolgreicher Teilnahme an Fortbildungen oder von der Zahlung von Gebühren abhängig gemacht werden.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen zu informieren. Dazu gehören:
a) Anschriftenänderung und Änderung der E–Mail–Adresse;
b) Änderung der Bankverbindung (Beitragseinzug);
c) Bei Jugendlichen Ende der Ausbildung / sozialer Dienst;
d) Darüber hinaus ist der Verlust von Vereinsschlüsseln unverzüglich zu melden.

(9) Eventuelle Nachteile des Mitgliedes durch unterlassene Änderungsmitteilung, gehen nicht zu Lasten des Vereins. Der Verein kann daraus resultierende Schäden gegenüber dem Mitglied geltend machen.

§ 7 Datenschutz

Die gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz werden in allen Belangen eingehalten, näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Insbesondere willigt jedes Mitglied in die Speicherung seiner personenbezogenen Daten in der Mitgliederdatenbank ein, sowie dass sein Name im elektronischen Fahrtenbuch hinterlegt wird und seine Kilometerstatistik innerhalb des Vereinsgeländes einsehbar ist.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (Kündigung), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist gegenüber dem Vorstandsteam nur durch schriftliche Erklärung, ohne Einhaltung einer Frist und nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a) es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat;
b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) es mit der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist;
d) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;
e) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel Missachtung des Kinder– und Jugendschutzes. Soweit ein Ausschluss erfolgen soll, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierzu ist das Mitglied durch das Vorstandsteam schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern. Über den Ausschluss entscheidet das Vorstandsteam durch Beschluss, der dem auszuschließenden Mitglied schriftlich einschließlich einer Begründung mitzuteilen ist. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu übersenden.

(4) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Ältestenrat zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung; sie muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Ältestenrat und beim Vorstandsteam eingelegt werden. Der Ältestenrat soll in einer Frist von acht Wochen über die Berufung entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung des Ältestenrates innerhalb der Frist, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Erfolgt keine Berufung oder verstreicht die Berufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, das Vorstandsteam, die
Mitgliederversammlung und der Ältestenrat. Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt das Vorstandsteam ein Ersatzmitglied aus seinem Kreis für die Dauer bis zur nächsten, regulären Mitgliederversammlung.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind die beiden Vorsitzenden den anderen Mitgliedern des Vorstandsteams gleichgestellt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem Mitglied des Vorstandsteams zugewiesen sind.

§ 11 Vorstandsteam

(1) Das Vorstandsteam besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden (siehe § 10 Vorstand)
b) dem zweiten Vorsitzenden (siehe § 10 Vorstand)
c) dem Kassier
d) dem Bootshauswart
e) dem Schriftführer
f) der Leitung Kommunikation
g) der Leitung Breitensport
h) der Leitung Wettkampfsport
i) der Jugendvertretung

Die Mitglieder des Vorstandsteams werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hierbei ist der erste Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer sowie der Leiter Breitensport in den geraden Jahren, der zweite Vorsitzende, der Bootshauswart, der Leiter Kommunikation sowie der Leiter Wettkampfsport in den ungeraden Jahren zu wählen. Die Jugendvertretung wird von der Jugendversammlung ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren in den ungeraden Jahren gewählt. Näheres hierzu regelt die Jugendordnung.

(2) Falls ein Amt nicht besetzt werden kann, darf es vakant bleiben oder kommissarisch von einem anderen Mitglied des Vorstandsteams übernommen werden. Diese Regelung gilt nicht für die beiden Vorsitzenden, die nach §10 den Vorstand bilden.

(3) Dem Vorstandsteam obliegt die ständige Führung des Vereins sowie die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern. Das Vorstandsteam tritt mindestens vierteljährlich zusammen oder wenn ein Drittel des Teams dies beantragen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Teams anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandsteams sind im Ergebnis zu protokollieren. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandsteamsitzung, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(4) Das Vorstandsteam fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Schriftführer im Auftrag des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich per E–Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(5) Jedes Mitglied des Vorstandsteams kann durch ehrenamtlich aktive Vereinsmitglieder (Referenten) in seiner Arbeit unterstützt werden. Die Referenten werden durch das Vorstandsteam legitimiert.

§ 12 Ordnungen

(1) Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins, kann sich der Verein Ordnungen wie zum Beispiel eine Geschäftsordnung, eine Hausordnung, eine Beitragsordnung, eine Datenschutzordnung, eine Wahlordnung, eine Jugendordnung, eine Paddelordnung oder eine Bootslagerordnung geben.

(2) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

(3) Die Beitragsordnung wird durch das Vorstandsteam erarbeitet und von der Mitgliederversammlung verabschiedet (vgl. §13(1)d).

(4) Alle anderen Ordnungen können durch das Vorstandsteam mit Zweidrittelmehrheit erlassen werden. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, diese Ordnungen zu prüfen und mit einfacher Mehrheit zu ändern.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung, Generalversammlung) findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt und kann gleichwertig auch im digitalen Format durchgeführt werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vorstandsteam des Vereins dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Vorstandsteam. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung per E–Mail und durch Veröffentlichung auf der Vereins–Homepage erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der E–Mail bzw. Veröffentlichung auf der Homepage (das spätere Datum ist maßgeblich). Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E–Mail–Adresse gerichtet ist.

(5) Die Tagesordnung wird durch das Vorstandsteam festgesetzt. Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den vorher vom Vorstandsteam bestimmten Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen sind Minderjährige deren gesetzlicher Vertreter seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(9) Bei Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erzielt haben.

(10) Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen kann durch eine Wahl– und Abstimmungsordnung näher geregelt werden.

(11) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) Wahl des Vorstands und des Vorstandsteams (mit Ausnahme des Jugendvertreters, welcher entsprechend der Jugendordnung gewählt wird);
b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Vorstandsteams;
c) Entlastung des Vorstands und des Vorstandsteams;
d) Prüfung und Festsetzung der Beitragsordnung, welche das Vorstandsteam erarbeitet hat, mit einfacher Mehrheit;
e) Wahl der beiden Kassenprüfer;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Berufung von Mitgliedern des Ältestenrates;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

§ 15 Ältestenrat

(1) Dem Ältestenrat gehören die Ehrenmitglieder und drei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählte Mitglieder an. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist zulässig, aber nicht zwingend erforderlich. Die Mitglieder des Ältestenrates bleiben bis zur Wahl eines neuen Ältestenrates im Amt. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

(2) Der Ältestenrat hat die ihm nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Er wird ferner auf Antrag tätig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten und Unstimmigkeiten im Verein und seinen Abteilungen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins. Der Antrag ist schriftlich an den Ältestenrat sowie das Vorstandsteam zu richten. Der Ältestenrat soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags in der Sache verhandeln.

(3) Gegen die Entscheidungen des Ältestenrates bleibt der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

§ 16 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins gibt sich eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandsteams bedarf.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann anstelle der Wahl von Kassenprüfern eine berufsmäßig hierzu befähigte Person, die nicht Vereinsmitglied ist, mit den Aufgaben der Rechnungsprüfung betrauen.

§ 18 Haftungsausschluss

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen und Sportgeräte, bei Arbeitseinsätzen, bei Veranstaltungen und dergleichen erleiden, soweit nur einfache Fahrlässigkeit vorliegt.

(2) Der Verein haftet nicht für Diebstähle auf dem Vereinsgelände und in den Räumen des Vereins.

(3) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.

§ 19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstandsteam umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Konstanz e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 20 Sonstige Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Satzung im Übrigen unberührt.

§ 21 Schlussbestimmungen

Diese 5. Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.06.2022 beschlossen und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht in Kraft. Mit dem Tage der Eintragung tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Mitglied im Deutschen Kanu Verband und im Bodensee-Kanu-Ring