Neue Jahreszeitliche Einschränkung für den Seerhein!

Im Januar wurden wir von der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau darüber informiert, dass sich in unserem Paddelrevier am Seerhein und Untersee zwei Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung befinden:
Das Wasser- und Zugvogelreservat Stein am Rhein und das Wasser- und Zugvogelreservat Ermatinger Becken.

Die dafür geltenden Schutzbestimmungen beruhen auf einem Schweizer Bundeserlass. Das Anhörungsverfahren zu diesen Regelungen hat bereits vor 2019 stattgefunden.
Die nun geltenden Vorgaben sind für uns daher nicht neu beschlossen, werden aber erst jetzt konkret eingefordert und kontrolliert.
Diese Gebiete sind bedeutende Überwinterungs- und Rastplätze für Zugvögel und stehen unter besonderem Schutz.

Weitere Details findet Ihr hier:
Zusammenfassung-Schutzbestimmungen-WZV-2026.pdf

Die genaue Karte des betroffenen Bereichs ist hier zu finden
Schutzgebiet Ermatinger Becken und Seerhein

Was gilt konkret?
Sperrzeit (01. Oktober – 31. März)
In diesem Zeitraum dürfen die ausgewiesenen Schutzzonen auf der Schweizer Seite nicht befahren werden.

 Übrige Zeit (01. April – 30. September)
Außerhalb der Sperrzeit ist ein Mindestabstand von 25 m zum Ufer einzuhalten – wenn möglich gerne mehr.
Als „Ufer“ gilt der Übergang von Wasser zu Land, dieser verändert sich je nach Wasserstand.

Die Schutzzone betrifft die Schweizer Seite ab dem Grenzbach rheinabwärts bis nach Ermatingen (gesamte rote Fläche unterhalb der rosa Linie = Landesgrenze). Unabhängig davon ist auch auf deutscher Seite gemäß der Bodenseeschifffahrtsordnung jederzeit ein Abstand von 25 m zum Ried einzuhalten, wenn dies nicht möglich ist, bitte mittig in der Fahrrinne fahren, da dies eine offizielle Schifffahrtsstraße ist.

Naturschutzzone Ermatinger Becken

Was bedeutet das für unseren Paddelbetrieb?
Um Euch eine möglichst klare Orientierung zu geben, hier die wichtigsten Punkte:

  • Grundsätzlich dürfen wir in der Fahrrinne (Vor der Bleiche bzw. Gottlieben – Ermatingen) fahren, da es eine offizielle Schifffahrtstrasse ist.
  • 01. Oktober – 31. März:
    • Rheinabwärts ab Anfang Fahrrinne vor der Bleiche konsequent auf der deutschen Seite bleiben und dort mindestens 25m Abstand vom Ufer halten.
    • Rheinaufwärts (von Gottlieben Richtung KCK) möglichst mittig in der Fahrrinne fahren.
  • 01. April – 30. September:
    • Generell mindestens 25 m Abstand zum Ufer einhalten

Was passiert bei Verstößen?
Das Befahren der Sperrzonen kann angezeigt und entsprechend geahndet werden. Das möchten wir selbstverständlich vermeiden – im Interesse des Vereins und jedes Einzelnen.

Wie geht es weiter?
Gemeinsam mit anderen betroffenen Wassersportvereinen stehen wir im Austausch mit der Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau, um eine möglichst pragmatische und tragfähige Lösung zu finden. Da es sich um einen Schweizer Bundeserlass handelt, der vom Kanton Thurgau umgesetzt wird, sind kurzfristige Anpassungen allerdings nicht zu erwarten.

Wir wissen, dass diese Vorgaben eine Umstellung bedeuten und unsere Ausfahrten beeinflussen werden. Umso mehr danken wir Euch für Eure Kooperation, Eure Disziplin und den respektvollen Umgang mit Natur, anderen Wassersportlern und untereinander.

Bitte haltet Euch konsequent an die neuen Regelungen – damit wir auch weiterhin sicher und verantwortungsvoll unserem Sport nachgehen können.

Darüber hinaus zu beachten:

  • Ironischerweise betrifft die Verordnung nur Kanus, SUPs, Ruderboote etc.
    Motorboote, so lange sie nicht mit Wasserski unterwegs sind, sind hiervon laut Verordnung nicht betroffen…
  • Die Rudervereine RV Neptun bzw. RC Kreuzlingen haben ihre Fahrtordnung an diese Vorschrift angepasst. Es gilt immer noch das Rechtsfahrgebot nach der Bodensee-Schifffahrtsordnung. Im Winterhalbjahr fahren die Boote auf der deutschen Seite der Grenze, also knapp neben der Mitte Stromauf und mit mindestens 25m Abstand vom deutschen Ufer Stromab. Die Trainerboote bleiben in der Flussmitte.

Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Euer Vorstands-Team